Allgemeine Geschäftsbedingungen

(AGB) der
Mechatroniker für Unternehmergeschäfte
Stand 2016
1.Geltung
1.1.
Diese
Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns (
1.2.
Es gilt
jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf
unserer Homepage
1.3.
Wir
kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB.
1.4.
Geschäftsbedingungen
des Kunden oder Änderungen
bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen
schriftlichen Zustimmung.
1.5.
Geschäftsbedingungen
des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei
uns nicht ausdrücklich widersprechen.
2.Angebote, Vertragsabschluss
2.1.
Unsere
Angebote sind unverbindlich.
2.2.
Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits
oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem
Vertragsabschluss werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung
verbindlich.
2.3.
In
Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben,
Werbeaussendungen oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte Informationen
über unsere Produkte und Leistungen, die nicht uns zuzurechnen sind, hat der
Kunde – sofern der Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde
legt – uns darzulegen. Diesfalls können wir zu deren Richtigkeit Stellung
nehmen. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich,
soweit diese nicht ausdrücklich schriftlich zum Vertragsinhalt erklärt wurden.
2.4.
Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt und sind entgeltlich.
3.Preise
3.1.
Preisangaben
sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.
3.2.
Für vom
Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung
finden, besteht mangels Werklohnvereinbarung Anspruch auf angemessenes Entgelt.
3.3.
Preisangaben
verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer
und ab Lager. Verpackungs-, Transport-, Verladungs- und Versandkosten sowie
Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des Kunden. Wir sind nur bei
ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet, Verpackung zurückzunehmen.
3.4.
Die
fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu
veranlassen. Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden
zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung
angemessen zu vergüten.
3.5.
Wir
sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des Kunden verpflichtet, die
vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß
von zumindest.
3.6. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen
wird als wertgesichert nach dem VPI 2010 vereinbart und erfolgt dadurch
eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis wird der Monat zugrunde gelegt,
in dem der Vertrag abgeschlossen wurde.
3.7. Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder
werden gesondert verrechnet. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
4. Beigestellte Ware
4.1. Werden Geräte oder sonstige Materialien vom
Kunden beigestellt, sind wir berechtigt, dem Kunden
4.2. Solche vom Kunden beigestellte Geräte und
sonstige Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistung. Die
Qualität und Betriebsbereitschaft von Beistellungen liegt in der Verantwortung des
Kunden.
5. Zahlung
5.1. Ein Drittel des Entgeltes wird bei
Vertragsabschluss, ein Drittel bei Leistungsbeginn und der Rest nach
Leistungsfertigstellung fällig.
5.2. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug
bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
5.3. Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen
auf Überweisungsbelegen sind für uns nicht verbindlich.
5.4. Kommt der Kunde im Rahmen anderer mit uns
bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die
Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch
den Kunden einzustellen.
5.5. Wir sind dann auch berechtigt, alle
Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden
Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen.
5.6. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist,
wenn auch nur hinsichtlich einer einzelnen Teilleistung, verfallen gewährte
Vergünstigungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.
5.7. Der Kunde verpflichtet sich im Falle von
Zahlungsverzug, die zur Einbringlichmachung notwendigen und
zweckentsprechenden Kosten (Mahnkosten, Inkassogebühren, Rechtsanwaltskosten,
etc.) an uns zu ersetzen.
5.8. Wir
sind gemäß § 456 UGB bei verschuldetem Zahlungsverzug
dazu berechtigt, 9,2 % Punkte über
dem Basiszinssatz zu berechnen.
5.9. Die
Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens behalten wir uns vor.
5.10.
Eine Aufrechnungsbefugnis
steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt
oder von uns anerkannt worden sind.
5.11.
Für zur Einbringlichmachung notwendige und
zweckentsprechende Mahnungen verpflichtet sich der Kunde bei verschuldetem
Zahlungsverzug zur Bezahlung von Mahnspesen pro Mahnung in Höhe von €
6. Bonitätsprüfung
6.1. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände Alpenländischer Kreditorenverband (AKV), Österreichischer Verband Creditreform (ÖVC), Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen (ISA) und Kreditschutzverband von 1870(KSV) übermittelt werden dürfen.
7.
Mitwirkungspflichten
des Kunden
7.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung
beginnt frühestens, sobald alle technischen Einzelheiten geklärt sind, der
Kunde die technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen (welche wir auf Anfrage
gerne mitteilen) geschaffen hat, wir vereinbarte Anzahlungen oder
Sicherheitsleistungen erhalten haben, und der Kunde seine vertraglichen
Vorleistungs- und Mitwirkungspflichtungen, insbesondere auch die in
nachstehenden Unterpunkten genannten, erfüllt.
7.6. Der Kunde haftet dafür, dass die notwendigen
baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen für das
herzustellende Werk oder den Kaufgegenstand gegeben sind, die im Vertrag oder
in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden
oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen
musste.
7.7. Ebenso haftet der Kunde dafür, dass die
technischen Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und dergleichen
in technisch einwandfreien und betriebsbereiten Zustand sowie mit den von uns
herzustellenden Werken oder Kaufgegenständen kompatibel sind.
7.8. Wir sind berechtigt, nicht aber verpflichtet,
diese Anlagen gegen gesondertes Entgelt zu überprüfen.
7.9. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der
Montagearbeiten die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-,
Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen, Fluchtwege, sonstige
Hindernisse baulicher Art, mögliche Gefahrenquellen sowie die erforderlichen
statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung stellen.
7.10.
Auftragsbezogene
Details der notwendigen Angaben können bei uns angefragt werden.
7.11.
Für
Konstruktion und Funktionsfähigkeit von beigestellten Teilen trägt der
Kunde allein die Verantwortung. Eine Prüfpflicht hinsichtlich allfälliger vom
Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen, übermittelten Angaben oder
Anweisungen besteht – über die Anlage eines technischen Baudossiers und die Bescheinigung
der Einhaltung der Maschinenrichtlinie sowie allenfalls anderer anwendbarer
Richtlinien hinaus – hinsichtlich des Liefergegenstandes nicht, und ist eine
diesbezügliche unsere Haftung ausgeschlossen. Die Pflicht zur Ausstellung der
Bescheinigung kann an den Kunden, der den Liefergegenstand in Verkehr bringt,
vertraglich überbunden werden.
7.12.
Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen
und Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne unsere schriftliche Zustimmung abzutreten.
8. Leistungsausführung
8.1. Wir
sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche
Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn
sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu
erreichen.
8.2. Dem Kunden zumutbare sachlich
gerechtfertigte geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten
als vorweg genehmigt.
8.3. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen
Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so
verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.
8.4. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss
eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies
eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden
und/oder durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen,
und erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand
angemessen.
8.7. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt der
Leistungs-/Kaufgegenstand spätestens sechs Monate nach Bestellung als
abgerufen.
9.Liefer- und Leistungsfristen
9.1. Liefer-/Leistungsfristen und -Termine sind
für uns nur verbindlich, sofern sie schriftlich festgelegt wurden. Ein
Abgehen von dieser Formvorschrift bedarf ebenfalls der Schriftlichkeit.
9.2. Fristen und Termine verschieben sich
bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbarer und von uns nicht
verschuldeter Verzögerung durch unsere Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren
Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, in jenem Zeitraum,
währenddessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das
Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen die eine Bindung
an den Vertrag unzumutbar machen.
9.3. Werden der Beginn der Leistungsausführung
oder die Ausführung durch dem Kunden zuzurechnende Umstände verzögert
oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der
Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7, so werden Leistungsfristen entsprechend
verlängert und Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.
9.4. Wir sind berechtigt, für die dadurch notwendige
Lagerung von Materialien und Geräten und dergleichen in unserem Betrieb
9.5. Beim Rücktritt vom Vertrag wegen Verzug hat
vom Kunden eine Nachfristsetzung mittels eingeschriebenen Briefes unter
gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.
10. Gefahrtragung
11. Annahmeverzug
11.1.
Gerät
der Kunde länger als
11.2.
Bei
Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso berechtigt, bei Bestehen auf
Vertragserfüllung die Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine Lagergebühr
gemäß Pkt. 9.4 zusteht.
11.3.
Im
Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag dürfen wir einen pauschalierten
Schadenersatz in Höhe von
11.4.
Die
Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig.
12. Eigentumsvorbehalt
12.1.
Die von
uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur
vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
12.2.
Eine Weiterveräußerung
ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens
und der genauen Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der
Veräußerung zustimmen. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung
bereits jetzt an uns abgetreten.
12.3.
Der Kunde
hat bis zur vollständigen Zahlung des Entgeltes oder Kaufpreises in seinen
Büchern und auf seinen Rechnungen diese Abtretung anzumerken und seine jeweiligen
Schuldner auf diese hinzuweisen. Über Aufforderung hat er uns alle
Unterlagen und Informationen, die zur Geltendmachung der abgetretenen
Forderungen und Ansprüche erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.
12.4.
Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei
angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
12.5. Der Kunde hat uns vor der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.
12.6.
Der
Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass wir zur Geltendmachung
unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware betreten
dürfen.
12.7.
Notwendige
und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt
der Kunde.
12.8.
In der
Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom
Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
12.9.
Die
zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir freihändig und bestmöglich verwerten.
12.10.
Bis zur
vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen darf der
Leistungs-/Kaufgegenstand weder verpfändet, sicherungsübereignet oder sonst wie
mit Rechten Dritter belastet werden. Bei Pfändung oder sonstiger
Inanspruchnahme ist der Kunde verpflichtet, auf unser Eigentumsrecht
hinzuweisen und uns unverzüglich zu verständigen.
13. Schutzrechte Dritter
13.1.
Für
Liefergegenstände, welche wir nach Kundenunterlagen (Konstruktionsangaben,
Zeichnungen, Modelle oder sonstige Spezifikationen, etc.) herstellen,
übernimmt ausschließlich der Kunde die Gewähr, dass die Anfertigung dieser
Liefergegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
13.2.
Werden
Schutzrechte Dritter dennoch geltend gemacht, so sind wir berechtigt,
die Herstellung der Liefergegenstände auf Risiko des Kunden bis zur
Klärung der Rechte Dritter einzustellen, außer die Unberechtigtheit der
Ansprüche ist offenkundig.
13.3.
Der Kunde hält uns diesbezüglich schad- und klaglos.
13.4.
Wir sind berechtigt, von unternehmerischen Kunden für allfällige Prozesskosten
angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen.
13.5.
Ebenso
können wir den Ersatz von uns aufgewendeter notwendiger und nützlicher Kosten
vom Kunden beanspruchen.
13.6.
Wir
sind berechtigt, für allfällige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse
zu verlangen.
14. Unser geistiges Eigentum
14.1.
Liefergegenstände
und diesbezügliche Ausführungsunterlagen, Pläne, Skizzen,
Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen sowie Software, die von uns
beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges
Eigentum.
14.2.
Deren
Verwendung, insbesondere deren Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung
und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens, wie
auch deren Nachahmung, Bearbeitung oder Verwertung bedarf unserer
ausdrücklichen Zustimmung.
14.3.
Der
Kunde verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung des ihm aus der
Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.
15. Gewährleistung
15.1.
Die Gewährleistungsfrist
für unsere Leistungen beträgt ein Jahr ab Übergabe.
15.2.
Der
Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B.
förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die
Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe
von Gründen verweigert hat. Mit dem Tag, an welchem dem Kunden die
Fertigstellung angezeigt wird, gilt die Leistung mangels begründeter
Verweigerung der Annahme als in seine Verfügungsmacht übernommen.
15.3.
Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen, und
bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme
als an diesem Tag erfolgt.
15.4.
Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels
stellen kein Anerkenntnis eines Mangels dar.
15.5.
Der
Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe
bereits vorhanden war.
15.6.
Zur Behebung von Mängeln hat der Kunde die
Anlage bzw. die Geräte ohne schuldhafte Verzögerung uns zugänglich zu machen und uns die Möglichkeit zur Begutachtung durch
uns oder von uns bestellten Sachverständigen einzuräumen
15.7.
Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art sind bei
sonstigem Verlust der Gewährleistungsansprüche unverzüglich (spätestens nach
15.8.
Sind Mängelbehauptungen
des Kunden unberechtigt, ist er verpflichtet, uns entstandene
Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu
ersetzen.
15.9.
Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Liefergegenstandes,
durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenbehebung
erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen,
soweit dies nicht unzumutbar ist.
15.10. Wir sind berechtigt, jede von uns für
notwendig erachtete Untersuchung anzustellen oder anstellen zu lassen,
auch wenn durch diese die Waren oder Werkstücke unbrauchbar gemacht werden. Für
den Fall, dass diese Untersuchung ergibt, dass wir keine Fehler zu vertreten
haben, hat der Kunde die Kosten für diese Untersuchung gegen angemessenes
Entgelt zu tragen.
15.11.
Im
Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehende Transport-, und Fahrtkosten
gehen zu Lasten des Kunden. Über unsere Aufforderung sind vom Kunden
unentgeltlich die erforderlichen Arbeitskräfte, Energie und Räume beizustellen
und hat er gemäß Punkt 7. mitzuwirken.
15.12. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des
Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.
15.13.
Ein Wandlungsbegehren
können wir durch Verbesserung oder angemessene Preisminderung abwenden, sofern
es sich um keinen wesentlichen und unbehebbaren Mangel handelt.
15.14.
Werden
die Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben, Zeichnungen, Plänen,
Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden hergestellt, so
leisten wir nur für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr.
15.15.
Keinen
Mangel begründet der Umstands, dass das Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht
voll geeignet ist, wenn dies ausschließlich auf abweichende tatsächliche
Gegebenheiten von den uns im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorgelegenen
Informationen basiert, weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten gemäß
Punkt 7. nicht nachkommt.
15.16.
Ebenso
stellt dies keinen Mangel dar, wenn die technischen Anlagen des Kunden
wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke uä nicht in technisch
einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten
Gegenständen nicht kompatibel sind.
16. Haftung
16.1.
Wegen
Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen
Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen
von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit aufgrund technischer Besonderheiten.
16.2.
Die
Haftung ist beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls
durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.
16.3.
Diese
Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur
Bearbeitung übernommen haben.
16.4.
Schadenersatzansprüche
sind bei sonstigem Verfall binnen zwei Jahren gerichtlich geltend zu
machen.
16.5.
Die
Beschränkungen bzw. Ausschlüsse der Haftung umfasst auch Ansprüche gegen unsere
Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfe aufgrund Schädigungen, die
diese dem Kunden ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden
zufügen.
16.6.
Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden
durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung,
Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter
Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht
von uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis
kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für
Unterlassung notwendiger Wartungen.
16.7.
Wenn
und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen
durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung
(zB Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und
andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur
Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung gegenüber
dem Kunden insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme
dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).
16.8.
Jene
Produkteigenschaften werden geschuldet, die im Hinblick auf die
Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen und sonstige produktbezogene
Anleitungen und Hinweise (insb. auch Kontrolle und Wartung) von uns, dritten
Herstellern oder Importeuren vom Kunden unter Berücksichtigung dessen
Kenntnisse und Erfahrungen erwartet werden können. Der Kunde als
Weiterverkäufer hat eine ausreichende Versicherung für Produkthaftungsansprüche
abzuschließen und uns hinsichtlich Regressansprüchen schad- und klaglos zu
halten.
17. Salvatorische Klausel
17.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die
Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.
17.2. Die Parteien verpflichten sich jetzt schon eine Ersatzregelung –
ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – zu treffen, die dem
wirtschaftlichen Ergebnis unter Berücksichtigung der Branchenüblichkeit der
unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.
18. Allgemeines
18.5. Änderungen seines Namens, der Firma, seiner
Anschrift, seiner Rechtsform oder andere relevante Informationen hat der
Kunde uns umgehend schriftlich bekannt zu geben.